

Startseite » Lösungen » EEWärmeG
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) wurde erlassen, um die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Gebäudeheizung und -kühlung zu fördern. Der Anteil soll von 6,6 % im Jahr 2008 auf mindestens 14 % im Jahr 2020 steigen. Damit verfolgt der Gesetzgeber drei Ziele:
Eigentümer werden zur Nutzung von erneuerbaren Energien verpflichtet die verschiedenen Möglichkeiten dazu und auch die Anwendung von Ersatzmaßnahmen sind geregelt.
Es können aber auch Ersatzmaßnahmen wie Kraft-Wärme-Kopplung, verbesserte Dämmung oder Nahwärmeversorgung angesetzt werden.
Der Anteil an erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs muss erhöht werden.
Zum Wärmeenergiebedarf zählen dabei:
1. Wärmepumpen oder Biomasse:
> 50 % Anteil am Wärmeenergiebedarf
2. Einsatz von Biogas:
> 30 % Anteil am Wärmeenergiebedarf
3. Einsatz von Bioöl:
> 50 % am Wärmeenergiebedarf
4. Solarenergie:
> 15 % am Wärmeenergiebedarf
(bei Wohngebäuden mit bis zu 2 Wohnungen: 4 % der beheizten Nutzfläche als Kollektorfläche, bei Wohngebäuden > 2 Wohnungen: 3 % der beheizten Nutzfläche als Kollektorfläche)
Alternativ können Ersatzmaßnahmen realisiert werden:
1. Kraft-Wärme-Kopplung:
> 50 % Anteil am Wärmeenergiebedarf
2. Dämmung am Gebäude:
> 15 % besser als von der EnEV gefordert
3. Nahwärmenetz:
> 50 % am Wärmeenergiebedarf aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme
4. Abwärme:
> 50 % Anteil am Wärmeenergiebedarf aus Abwärme
Mit Inkrafttreten des EEWärmeG wurde eine grundlegende Veränderung des Heizungsmarkts eingeleitet. Die Einbindung von erneuerbaren Energien bedeutet, dass ein klassisches Heizsystem, bestehend aus nur einem Heizkessel, seit dem Jahr 2009 praktisch nicht mehr einsetzbar ist.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Primärenergie einzusparen. Dies gibt modernen Heizsystemen verstärkt die Chance, zum Einsatz zu kommen. Davon profitiert letztlich auch der Nutzer sehr stark, denn durch die hohe Energieeffizienz der modernen Technologien kann er sein Gebäude dauerhaft und selbst bei steigenden Energiepreisen kostengünstig bewirtschaften.
Besonders die Gasmotorwärmepumpen passen gut ins Konzept des EEWärmeG. Durch den primärenergetischen Antrieb in Kombination mit der Wärmepumpenfunktion erfüllen sie die Anforderungen des Gesetzes. Eine geforderte Jahresarbeitszahl (JAZ) von 1,2 ist keine Hürde für diese Technik, da die Geräte sogar eine gemittelte JAZ von 1,6 im Heizbetrieb aufweisen.
Im Allgemeinen sind die Anforderungen an die Effizienz von Wärmepumpensystemen sehr hoch angesetzt. Bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen wird bei Luft-Wasser- oder Luft-Luft-Systemen eine JAZ von 3,5 und bei anderen Wärmepumpen (wie Geothermie) sogar von 4,0 verlangt. Diese JAZ reduzieren sich bei einer zentralen Trinkwarmwasserbereitung um 0,2 Punkte. Insofern birgt jedes elektrisch betriebene Wärmepumpensystem ein hohes Risiko in sich, da es solche Werte nicht ohne Weiteres erbringen kann.
Gasmotorwärmepumpen sind aufgrund ihrer monovalenten Betriebsweise nur mit geothermischen Elektro-Wärmepumpen zu vergleichen. Jedoch sind die installationsspezifischen Investitionen wesentlich geringer, da Gasmotorwärmepumpen lediglich im Außenbereich aufgestellt werden müssen. Eine Geothermie dagegen verlangt teure und aufwendige Bohrungen. Ein Richtwert von ca. 1.000 € pro gebohrtem kW Förderleistung lässt schnell erahnen, welch hohe Kosten eine Geothermie verursacht und wie groß das Einsparpotenzial mit einer Gasmotorwärmepumpe ist.
Hinsichtlich der anstehenden Investitionskosten ist generell zu sagen, dass die Gebäudeheiztechnik ab dem Jahr 2009 durch das EEWärmeG zunächst teurer wird. Technologien, die Betriebskosten einsparen, verlangen höhere Anfangsinvestitionen als konventionelle Heizkessel. Aufgrund ihrer hohen Effizienz und der daraus resultierenden Wirtschaftlichkeit sind diese Mehrkosten jedoch schnell wieder ausgeglichen.
Häufig wird in Projekten eine Kombination aus regenerativen Energien und konventioneller Technik eingeplant. Um die gesetzmäßig geforderten 50 % Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes zu decken, ist es meist ausreichend, einen Anteil von ca. 20 bis 25 % der installierten Heizleistung mit einer Gasmotorwärmepumpe zu erbringen. Bei einer zentralen Trinkwarmwasserbereitung erhöht sich dieser Grundlastanteil auf ca. 50 %. Demnach können durch den Einsatz einer Gasmotorwärmepumpe die Faktoren Energieeinsparung, Investitionen und Betriebskosten optimiert und so größtmöglicher Nutzen auf allen Seiten erzielt werden.
In Deutschland ist es erklärter politischer Wille, den Energieverbrauch zu senken und gleichzeitig ressourcenschonender zu gestalten, indem verstärkt erneuerbare Energien genutzt werden. Mit der seit 2001 geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) wird vor allem das erste Ziel verfolgt: Hier werden Vorgaben für den gesamten Energiebedarf eines Gebäudes und gleichzeitig für seine Senkung gemacht – durch Maßnahmen wie etwa den Austausch veralteter, ineffizienter Heizungssysteme oder die Wärmedämmung der Gebäudehülle. Bei dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das im Jahr 2008 erlassen wurde, liegt der Schwerpunkt dagegen auf der ressourcenschonenden Wärme- und Kälteerzeugung. Mit dem EEWärmeG wurden Bauherren erstmals bundesweit verpflichtet, im Neubau erneuerbare Energien zu nutzen. Für Altbauten macht das EEWärmeG keine direkten Vorschriften, sieht jedoch eine Förderung für Maßnahmen vor, die zur Nutzung regenerativer Energien bei der Wärme- oder Kälteerzeugung führen.
Energieexperten bewerten den Gebäudebestand in Deutschland als überaltert. Insgesamt geht man von rund 19 Millionen Wohngebäuden und – je nach Zählweise – 2 bis 3 Millionen Nichtwohngebäuden aus. Rund drei Viertel dieser Gebäude sind vor dem Jahr 1978 errichtet worden, mehr als 30 Jahre vor dem Inkrafttreten des EEWärmeG und noch vor dem Erlass der ersten deutschen Wärmeschutzverordnung. Schätzungsweise 40 Prozent des gesamten Energieverbrauchs und 30 Prozent des Kohlendioxidausstoßes in Deutschland gehen zurück auf das Beheizen, die Warmwasserbereitung und die Beleuchtung dieser Gebäude. Aktuell stammen nur etwa 10 Prozent der Energie zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen, hauptsächlich in Form von Holzöfen. Das EEWärmeG verfolgt explizit den Zweck, diesen Anteil bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen. Auf diese Weise soll der Aufbau einer nachhaltigen, ressourcenschonenden Energieversorgung beschleunigt, die technologische Entwicklung gefördert und letztlich auch die Abhängigkeit von Energieimporten verringert werden.
Das EEWärmeG macht verpflichtende Vorgaben für die Wärme- und Kälteerzeugung in Neubauten. Die dafür aufgewandte Energie muss zu mindestens 50 Prozent aus erneuerbaren Quellen stammen, wenn es sich dabei um Geothermie bzw. Umweltwärme handelt – typischerweise mit einer Wärmepumpe gewonnen und nutzbar gemacht. Der gleiche Mindestanteil ist im EEWärmeG festgelegt für den Fall, dass Biomasse zum Einsatz kommt, bei Nutzung von Solarenergie ist ein Deckungsanteil von 15 Prozent ausreichend. Mit Blick auf die Effizienz der verwendeten Anlagentechnik stellt das EEWärmeG aber noch weitere Anforderungen. Gasmotorwärmepumpen müssen demnach eine Jahresheizzahl von mindestens 1,2 aufweisen, um diese technischen Anforderungen zu erfüllen. Über das Jahr gerechnet müssen sie gemäß EEWärmeG also mindestens 1,2-mal so viel Nutzwärme abgeben, wie sie Antriebsenergie aufnehmen.
Telefon: 02365 92490-0
Telefax: 02365 92490-30
E-Mail: info@energysystem-yanmar.com
© YANMAR Energy System Europe GmbH