EnEV

Energieeinsparverordnung

Effiziente Gebäude – ein Leichtes mit der Gasmotorwärmepumpe

Die Bundesregierung hatte am 6. Februar 2013 die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Anlässe waren die Umsetzung der neu gefassten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sowie die Kabinettsbeschlüsse zum Energiekonzept und zur Energiewende vom September 2010 beziehungsweise Juni 2011, soweit sie das Energieeinsparrecht für Gebäude betreffen.

Das vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Das geänderte EnEG schaffte die gesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für die in der EnEV-Novelle vorgesehenen Änderungen.

Es sieht außerdem eine Grundpflicht zur Errichtung von Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard (Behördengebäude ab 2019, alle übrigen Neubauten ab 2021) vor. Zudem wurde auf Initiative des Bundestages im Rahmen der Änderung des EnEG das Verbot des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen, das ab 2020 einsetzen sollte, aufgehoben (siehe Artikel 1a des vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes).

Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, mit dem die vom Bundesrat am 11. Oktober 2013 geforderten Änderungen zum Kabinettsbeschluss übernommen wurden, war auch das Verfahren zur Änderung der EnEV abgeschlossen. Die neue EnEV ist am 01. Mai 2014 in Kraft getreten.

Die Änderungsverordnung zur EnEV beinhaltet im Wesentlichen Folgendes:

Quelle: www.bmvbs.de

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