Startseite » Lösungen » KWKG – Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Seit dem Jahr 2002 ist das ursprüngliche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gültig. Vollständig wird es „Gesetz zur Erhaltung, Modernisierung und Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet. Das Gesetz hat zum Ziel, den Bau und die Verbesserung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zu fördern, die Einführung von Brennstoffzellentechnologie auf dem Markt zu unterstützen und den Ausbau von Netzen und Speichern für die Energie, die durch KWK erzeugt wird, zu fördern. Die Energiewende-Ziele Deutschlands werden durch die Kraft-Wärme-Kopplung unterstützt. KWK-Anlagen verwenden den verwendeten Brennstoff besonders effektiv. Nicht nur erzeugen sie Strom, sondern verwenden auch die Wärme, die aus der Abwärme entsteht, zur Heizung, Warmwasserbereitung oder zur Durchführung von Produktionsprozessen. Dadurch wird der Primärenergieverbrauch verringert und die CO2-Emissionen verringert.
Seit seiner Gründung hat das KWKG viele Änderungen durchlaufen. Für 2023 sind weitere Änderungen geplant.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ wurde am 08. Juli 2022 verabschiedet. Die KWK-Ausschreibungsverordnung und das KWKG 2023 wurden ebenfalls geändert.
KWK-Zuschlag
Förderdauer
Pauschalierte Auszahlung der KWK-Zuschläge für kleine BHKW bis bis 2 kWel weiterhin möglich (60.000 Vbh, 4 ct/kWh), das entspricht einmalig 4.800 €.
Ziel: Anreiz zur flexiblen Fahrweise, insbesondere durch Leistungsmodulation. KWK-Anlagen können somit größer ausgelegt werden, um bspw. Spitzenlasten besser abzudecken.
Für BHKW, die vor dem Inkrafttreten des KWKG 2020 in Betrieb gegangen sind gilt exemplarisch (BHKW 50.0, IBN 01.01.2020 – Stichtag, rückwirkend, 100 % Stromselbstnutzung, 8.000 Vbh) folgendes:
Jahr
KWKG 2016
KWKG 2020
2020
16.000 €
32.000 €
2021
16.000 €
20.000 €
2022
16.000 €
20.000 €
2023
16.000 €
16.000 €
2024
16.000 €
16.000 €
2025
16.000 €
14.000 €
2026
16.000 €
2.000 €
2027
8.000 €
0 €
Summe
120.000 €
120.000 €
Die Zuschläge bleiben also am Ende identisch, aber die ursprüngliche Amortisation erfolgt früher, da die KWK-Zuschläge schneller vergütet werden.
Eckdaten: Kessel vorhanden, Wärmebedarf gesamt: 180.000 kWh, Strombedarf: 80.000 kWh
Einbezogene Kosten bei der Amortisation:
Ergebnis
Man erkennt, dass man nach dem neuen KWKG 2020 tendenziell das größere BHKW aufgrund der höheren Ersparnis wählt.
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