Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
YANMAR Energy System Europe GmbH
gegenüber Unternehmern

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der YANMAR Energy System Europe GmbH gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

  • 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern, erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für Serviceleistungen gelten unsere Allgemeinen Servicebedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt.
  • 1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
  • 1.3 Abweichende Individualvereinbarungen bleiben von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt.


§ 2 Angebote und Umfang

  • 2.1 Unsere Angebote sowie dem Angebot beigefügte Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abweichende Individualvereinbarungen bleiben unberührt.
  • 2.2 Die zu der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangabe sind maßgebend. Geringe, für den Besteller zumutbare Abweichungen und Änderungen sowie Verbesserungen der Bauart gelten als vertragsgemäß.
  • 2.3 Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  • 2.4 Bei Abrufaufträgen hat der Besteller die Lieferung spätestens vier Wochen nach Auftragserteilung abzunehmen, falls keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden; er hat den Abruf rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vorher zu erklären. Erklärt der Besteller den Abruf nicht pflichtgemäß, wird der Kaufpreis unmittelbar nach Ablauf der vereinbarten Abnahmefrist fällig. Hat der Besteller die Zahlung des Kaufpreises nicht bewirkt, setzen wir ihm eine angemessene Nachfrist, nach deren Verstreichen wir berechtigt sind, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Besteller die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
  • 2.5 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht, nur teilweise oder verspätet zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware werden wir den Besteller unverzüglich unterrichten und Vorleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.


§ 3 Lieferzeit, Lieferverzögerungen

  • 3.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Angegebene Lieferzeiten sind circa-Angaben. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen- und Freigaben, insbesondere von Baubehörden, Elektrizitätswerken, TÜV, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und- sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  • 3.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  • 3.3 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Der Nachweis niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Besteller unbenommen.
  • 3.4 Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, setzen wir ihm eine angemessene Nachfrist, nach deren Verstreichen wir berechtigt sind, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.


§ 4 Gefahrübergang

  • 4.1 Die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgen FCA Marl, Incoterms 2010. Die Gefahr geht wie folgt auf den Besteller über: (i) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Ware zum Versand gebracht worden ist, (ii) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen nach § 4.1 (i) von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  • 4.2 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Anzeige der Bereitstellung durch uns auf den Besteller über.


§ 5 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  • 5.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    –    alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    –    die zur Montage und Inbe­triebsetzung erforderlichen Bedarfs­gegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    –    die zur Montage und Inbe­trieb­setzung erforderlichen elektrischen Leitungen, Stromanschlüsse, Kühl- und Tauwasserleitungen, Be- und Entlüftung, Fundamente und alle etwa erforderlich werdenden Bau- und Änderungsarbeiten,
    –    Energie und Wasser an der Ver­wen­dungs­stelle einschließlich der An­schlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    –    bei der Montagestelle für die Auf­be­wahrung der Maschinenteile, Ap­pa­ra­turen, Materialien, Werkzeuge usw. ge­nügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufent­haltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und eigenen Personals ergreifen würde,
    –    Schutzkleidung und Schutzvorrich­tungen, die infolge besonderer Um­stände der Montagestelle erforderlich sind.
  • 5.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  • 5.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  • 5.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit, zusätzlich erforderliche Reisen und Zeitaufwand des Montagepersonals zu tragen.
  • 5.5 Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  • 5.6 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die- Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Der Besteller darf die Abnahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  • 5.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.


§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung

  • 6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Ablieferung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Ebenfalls ist der Käufer bei Ablieferung verpflichtet, die Warenbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit den Bestelldaten der Ware zu überprüfen. Fehlmengen sowie Beschädigungen sind als Tatbestandsaufnahme bei Übernahme der Ware auf dem Lieferschein bzw. den Frachtpapieren zu vermerken und durch die Unterschrift des Fahrers zu bestätigen.
  • 6.2 Offensichtliche Mängel hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, hat uns der Besteller unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  • 6.3 Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht sowie der Dokumentationspflicht auf Lieferschein und Frachtpapieren nach § 6 Absatz 1 und 2 gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  • 6.4 Für Mängel haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange sich der Besteller hinsichtlich anderer Bestellungen im Zahlungsverzug befindet. Liefern wir aufgrund einer Gewährleistungsanforderung des Bestellers Geräte oder Komponenten, erfolgen diese Lieferungen ohne Anerkennung einer Pflicht zur Gewährleistung und unter dem Vorbehalt der technischen Prüfung des Mangels. Bei Feststellung unserer Gewährleistungspflicht erfolgt Gutschrift des fakturierten Preises des gelieferten Gerätes oder der gelieferten Komponente.
  • 6.5 Als Mängel gelten insbesondere nicht: (i) Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art Ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen und erst nach Gefahrübergang schadhaft wurden, z.B. Keilriemen, Thermometer, Glas und ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände, einschließlich Lack- und Emailleschäden,(ii) Mängel infolge natürlicher Abnutzung, (iii) fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßen Gebrauchs, Abweichungen von vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen, (iv) mangelhafter Arbeiten am Grundmauerwerk oder ungeeigneten Baugrundes, (v) unsachgemäße Instandsetzung, (vi) Mängel infolge unsachgemäßer Inbetriebnahme.
  • 6.6 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • 6.7 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • 6.8 Erforderliche Kosten des Ausbaus der Ware sowie eines erneuten Einbaus der Ware, insbesondere für Kran oder Hebewerkzeuge werden nur übernommen, soweit die Ware bestimmungsgemäß eingebaut wurde und der Besteller die Mangelhaftigkeit der Ware beim Einbau nicht erkennen konnte.
  • 6.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner § 6.7 entsprechend.
  • 6.10 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr.2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.


§ 7 Haftungsbeschränkung

  • 7.1 Wir haften dem Besteller auf Schadensersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben oder nach Produkthaftungsgesetz haften. Zu vertreten haben wir nur,
    • 7.1.1 die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Ver-letzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
    • 7.1.2 die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten,
    • 7.1.3 die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    • 7.1.4 Mängel, die wir als solche arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
  • 7.2 Soweit in den Fällen 7.1.1 und 7.1.2 kein Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  • 7.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

  • 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache nach Mahnung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Besteller.
  • 8.2 Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Besteller seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung an uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
  • 8.3 Wir sind berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Waren auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweist. Die Ware ist so zu lagern, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleibtnachweislich abgeschlossen hat.
  • 8.4 Der Besteller darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Weiterveräußerung mit uns vereinbart ist und vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch uns, spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz-, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Bestellers. Auf Verlangen hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Bestellers die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern.
  • 8.5 Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen und Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.


§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

  • 9.1 Die Preise sind EURO-Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung. An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Diese wird individuell mit dem Besteller vereinbart.
  • 9.2 Die Endpreise verstehen sich ab unserem Geschäftssitz, jedoch ausschließlich Verpackung und Montage. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Besteller Sorge zu tragen. Sind die Montage und Inbetriebnahme nicht im Preis enthalten, so stellen wir dem Besteller auf Anforderung Montagepersonal gegen Berechnung gemäß gesonderter Montagebedingungen zur Verfügung.
  • 9.3 Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche von uns schriftlich anerkannt werden.
  • 9.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser uns den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.
  • 9.5 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
  • 9.6 Die Preise verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  • 9.7 Werden von dritter Seite nach Vertragsabschluss Steuern, Zölle, Fracht, Gebühren oder sonstige Abgaben, die die Lieferung betreffen, erhöht, gesenkt oder neu eingeführt, gehen diese zu Lasten / zu Gunsten des Bestellers.
  • 9.8 Gehen nach Vertragsabschluss Auskünfte über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers ein, die eine Kreditgewährung nicht mehr rechtfertigen und unseren Anspruch auf den Kaufpreis gefährden (z.B. nicht ausreichende Kreditversicherung), werden unsere Zahlungsansprüche sofort fällig. Wir sind berechtigt, Sicherheitsleistung (z.B. in Form von Vorauskasse) wegen fälliger und/oder noch nicht fälliger Ansprüche aus den von uns noch nicht erfüllten Verträgen zu beanspruchen, auch wenn bereits Zahlung mit Wechsel erfolgt ist. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht fristgemäß nach, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Lieferungsverpflichtungen können bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert werden. Vorschriften der Insolvenzordnung sowie des Zwangsverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • 10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts v. 11.04.1980 sowie der Regelungen des Kollisionsrechts, die zu Anwendung einer anderen Rechtsordnung kämen.
  • 10.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen wurden in einer englischsprachigen und einer deutschsprachigen Version erstellt. Im Fall von Widersprüchen geht die deutschsprachige Version vor.
  • 10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Vertrag oder die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  • 10.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

(Stand: Juni 2020)

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