F-Gas-Verordnung
Aktuell
AM 20.02.2024 WURDE DIE NEUE F-GAS-VERODNUNG VERÖFFENTLICHT.
Seit dem 01. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie hebt die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf. Ab 11. März 2024 wird sie durch die Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Die von der Europäischen Kommission erlassenen zusätzlichen Implementierungsvorschriften bleiben bis zum Erlass neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig.

Die neue F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  1. Weitere schrittweise Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) ,
  2. Erlass weiterer Verwendungs- und Inverkehrbringensverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind,
  3. Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der F-Gas-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Als Folge des Inkrafttretens der F-Gas-Verordnung von 2014 hat die Bundesregierung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeitet und Sanktionsvorschriften durch Ergänzung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) erlassen. Beide Verordnungen werden zeitnah an die neue EU-Verordnung angepasst.

(Quelle: Umweltbundesamt)

Erklärung der aktuellsten F-Gas-Verordnung vom 01.01.2024

INVERKEHRBRINGUNGSVERBOTE

Die in der aktualisierten F-Gas-Verordnung 2024 neu definierten Inverkehrbringungsverbote sehen im Detail wie folgt aus:

FÜR KLIMAANLAGEN UND WÄRMEPUMPEN
Infografik F-Gas-Verordnung für Klimaanlagen und Wärmepumpen ab 2024

FÜR KÄLTEANLAGEN

Infografik F-Gas-Verordnung für Kälteanlagen ab 2024

FÜR KALTWASSERSÄTZE

Infografik F-Gas-Verordnung für Kaltwassersätze ab 2024

Neben den vorgenannten Inverkehrbringungsverboten wurden zudem Beschränkungen für die Verwendung von Frischware im Bereich Service und Wartung vereinbart. Ausnahmen gelten für recyceltes und aufbereitetes Kältemittel.

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