Gebäudeenergiegesetz

GEBÄUDEENERGIEGESETZ

NEUE IMPULSE ZUR NUTZUNG INNOVATIVER ANSÄTZE BEIM ENERGIEEFFIZIENTEN BAUEN – DIE GASMOTORWÄRMEPUMPE PASST WEITERHIN PERFEKT

Die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärmeversorgung sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Damit wird schrittweise der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung eingeleitet, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Bis zum Jahr 2045 wird die Nutzung von fossilen Energieträgern für die Wärmeversorgung im Gebäudebereich beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Das GEG soll den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen beschleunigen. In Deutschland werden immer noch etwa drei Viertel der Heizungen mit Gas oder Öl betrieben.

Das Gesetz gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Um das Ziel der Klimaneutralität im Jahr 2045 zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffimporten zu reduzieren, dürfen ab Januar 2024 in Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen.

Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen.

In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie nach dem 30. Juni 2026 verbindlich vorgeschrieben. In Städten mit bis zu 100.000 Einwohnern gilt dies nach dem 30. Juni 2028.

Wenn in einer Kommune vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans getroffen wird, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien bereits verbindlich.

Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG jedoch nicht aus. Auf dieser Grundlage bedarf es einer zusätzlichen Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die veröffentlicht werden muss.

Wenn während der Übergangszeit eine neue Öl- oder Gasheizung installiert wird, müssen ab 2029 steigende Anteile von Bioenergie genutzt werden. Auch nach Ablauf der Übergangsfristen sind neue Gas- oder Ölheizungen in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig. Zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Fristen und Ausnahmen.

Mehr Informationen gibt es hier: BMWSB

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