F-Gas-Verordnung
Aktuell
AM 20.02.2024 WURDE DIE NEUE F-GAS-VERODNUNG VERÖFFENTLICHT.
Seit dem 01. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie hebt die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf. Ab 11. März 2024 wird sie durch die Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Die von der Europäischen Kommission erlassenen zusätzlichen Implementierungsvorschriften bleiben bis zum Erlass neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig.

Die neue F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:

  1. Weitere schrittweise Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) ,
  2. Erlass weiterer Verwendungs- und Inverkehrbringensverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind,
  3. Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.

Mit der F-Gas-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.

Als Folge des Inkrafttretens der F-Gas-Verordnung von 2014 hat die Bundesregierung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeitet und Sanktionsvorschriften durch Ergänzung der Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) erlassen. Beide Verordnungen werden zeitnah an die neue EU-Verordnung angepasst.

(Quelle: Umweltbundesamt)

INVERKEHRBRINGUNGSVERBOTE

Die in der aktualisierten F-Gas-Verordnung 2024 neu definierten Inverkehrbringungsverbote sehen im Detail wie folgt aus:

FÜR KLIMAANLAGEN UND WÄRMEPUMPEN

FÜR KÄLTEANLAGEN

FÜR KALTWASSERSÄTZE

Neben den vorgenannten Inverkehrbringungsverboten wurden zudem Beschränkungen für die Verwendung von Frischware im Bereich Service und Wartung vereinbart. Ausnahmen gelten für recyceltes und aufbereitetes Kältemittel.

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