F-Gas-Verordnung
Aktuell
DIE REVISION DER F-GAS-VERORDNUNG ERHÖHT DEN DRUCK AUF BETREIBER VON KÄLTEMASCHINEN.

Seit dem 1. Januar 2024 wird der Verbrauch von fluorierten Gasen in Europa schrittweise eingestellt. Bereits in diesem Jahr erfolgen erhebliche Quotensenkungen, die bis 2050 fortgesetzt werden.

Gemäß den Klimazielen der EU soll bis zum Jahr 2050 ein vollständiger Ausstieg aus den Fluorkohlenwasserstoffen erfolgen. Besonders deutliche Schritte zur Reduzierung der FKW-Verbrauchsquote sind für die Jahre 2027 und 2030 vorgesehen.

Um den Umstieg auf klimafreundlichere Lösungen zu beschleunigen, enthält die Revision einige neue Verbote für Produkte und Geräte, die FKW mit mittlerem und hohem GWP enthalten. Enthalten sind auch neue Beschränkungen für die Verwendung von fluorierten Gasen mit hohem Treibhauspotenzial zur Wartung oder Instandhaltung bestimmter Kälte- und Klimaanlagen.

Die Grafik zeigt den Vergleich des aktuell noch gültigen Phase-Downs der F-Gas-Verordnung 2014 mit dem am 05.10.2023 in den sogenannten Trilog-Verhandlungen vereinbarten Werte der kommenden F-Gas-Verordnung.

Aktuell gültige F-Gas-Verordnung 2014

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase

Die F-Gase-Verordnung 517/2014 ist eine EU-Verordnung, die direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten gilt (d. h. es sind keine weiteren Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht erforderlich). Sie wurde am 20. Mai 2014 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Gegenüber der weniger strengen, vorherigen F-Gase-Verordnung (EG) 842/2006 enthält sie mehrere wichtige neue Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase.

Was ist der Phase-Down?
Beim Phase-Down handelt es sich um eine schrittweise Verringerung der in Verkehr gebrachten teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) mit dem Ziel, den Verbrauch der HFKW zu reduzieren. Die EU hat hierfür ein ehrgeiziges Ziel gesetzt: Bis 2030 sollen die HFKW-Mengen um 79 % gegenüber dem Stand 2015 gesenkt werden. So sollen Innovationen und die Verwendung von Kältemitteln mit niedrigerem Treibhauspotenzial (GWP = Global Warming Potential) gefördert werden.

Wer ist betroffen?
Der Phase-Down wird sich nachhaltig auf die gesamte Wertschöpfungskette auswirken, von den Herstellern der Kältemittel über Systemhersteller (OEMs) bis hin zu Anlagenbauern und Endverbrauchern.

Wie funktioniert der Phase-Down?
Zur Umsetzung des Phase-Down muss die Europäische Kommission sicherstellen, dass die Mengen der in die EU eingeführten Kältemittel schrittweise reduziert werden. Hierfür erhalten Kältemittelhersteller und -einführer sogenannte Quoten. Diese Quoten werden in CO2-Äquivalenten ausgedrückt (Gewicht des Kältemittels in kg x GWP-Wert) und beschreiben die maximale Menge an HFKW, die Hersteller und Einführer der Kältemittel in Verkehr bringen dürfen.

Wer kann sich für Quoten bewerben?
Die Quoten gelten für Kältemittelproduzenten und -einführer, d. h. für HFKW, die nicht in Anlagen enthalten sind. Systemhersteller, Anlagenbauer und Endverbraucher können keine Quoten beantragen. Sie müssen allerdings sicherstellen, dass die von ihnen verwendeten HFKW im Rahmen des Phase-Down berücksichtigt sind.

Wozu sind Hersteller vorbefüllter Anlagen verpflichtet?
Um die Einhaltung des Phase-Down sicherzustellen, muss die Europäische Kommission den Überblick über alle Kältemittel behalten, die in der EU in Verkehr gebracht werden – sei es als lose Ware, in Gebinden oder importiert in vorbefüllten Anlagen. Hersteller vorbefüllter Anlagen, d. h. Anlagen, die im Werk mit Kältemittel befüllt werden, müssen sicherstellen, dass diese vorbefüllten HFKW im Rahmen des EU-Phase-Down berücksichtigt sind.

Wie können Sie das beweisen?
Sowohl Hersteller/Einführer von Kältemitteln als auch Hersteller vorbefüllter Anlagen sind zur Berichterstattung verpflichtet. Während dies für die Hersteller/Einführer von Kältemitteln bereits in der alten F-Gase-Verordnung aus dem Jahr 2006 vorgeschrieben war, ist diese Verpflichtung neu für die Hersteller vorbefüllter Anlagen. Unabhängig davon, ob sich diese innerhalb oder außerhalb der EU befinden, müssen sie spezielle Vorschriften zur Berichterstattung erfüllen. Insbesondere geht es dabei um die Erstellung einer Konformitätserklärung (DOC), in der bestätigt werden muss, dass das Kältemittel in den Anlagen unter das europäische Phase-Down fällt.

Welche Produkte werden verboten?
Zur Steuerung des Phase-Down-Szenarios enthält die neue Verordnung zusätzliche Verbote für das Inverkehrbringen von HFKW. Diese Verbote sowie der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sind in Anhang III der neuen Verordnung aufgeführt. Ausschlaggebend sind Anlagentyp und GWP-Wert des eingesetzten Kältemittels. Der Schwerpunkt liegt auf Kälteanwendungen, aber auch für Klimasysteme gelten GWP-Grenzwerte.

Anlagendichtheit und Leckage-Erkennung
Anlagendichtheit bleibt einer der Schwerpunkte der Gesetzgebung. Betreiber sind weiterhin verpflichtet, die Emissionen von F-Gasen mit allen Mitteln zu verhindern. Wie in der F-Gase-Verordnung 842/2006 hängt die Anzahl der Dichtheitskontrollen von der Kältemittelbefüllung des Kältekreislaufs ab. Allerdings basiert die neue Verordnung auf dem CO2-Äquivalent und nicht mehr auf dem Anlagenfüllgewicht in kg, wie es in der alten Verordnung der Fall war. Das heißt, dass Anlagen, die bislang nicht prüfpflichtig waren, dies jetzt möglicherweise sind. Im Allgemeinen ist das der Fall, wenn das Kältemittel ein hohes Treibhauspotenzial hat, da der Schwellenwert in CO2-Äquivalenten dann schneller als zuvor erreicht wird.

Ausbildung und Zertifizierung
Ausbildung und Zertifizierung sind entscheidend für den verantwortungsbewussten Einsatz von Kältemitteln. Wie auch in der alten F-Gase-Verordnung müssen sowohl Fachkräfte als auch Betriebe, die mit F-Gasen umgehen (Installation, Instandhaltung, Wartung), zertifiziert werden. Es gibt kein einheitliches Ausbildungs- oder Zertifizierungsprogramm für alle EU-Mitgliedsstaaten. Allerdings müssen Bescheinigungen grenzübergreifend anerkannt werden. Außerdem ist zu erwarten, dass ein zusätzlicher Schwerpunkt bei der Ausbildung auf Kältemittel, die besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern, gesetzt wird.

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